Neu
Dokument-ID: 376110
8.5.1 Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit
Nach § 3 NO ist ein Notariatsakt wie ein vor Gericht abgeschlossener Vergleich exekutionsfähig, wenn
- darin eine Verpflichtung zu einer Leistung oder Unterlassung festgestellt wird; ausgenommen ist die Verpflichtung zur Räumung einer Wohnung oder einzelner Wohnungsbestandteile, sofern es sich nicht um die Räumung durch den Eigentümer oder Miteigentümer der Liegenschaft handelt;
- die Person des Berechtigten und des Verpflichteten, der Rechtstitel, der Gegenstand, die Art, der Umfang und die Zeit der Leistung oder Unterlassung zu entnehmen ist,
- über die Verpflichtung nach 1. ein Vergleich zulässig ist,
- der Verpflichtete in diesem oder in einem gesonderten Notariatsakt zugestimmt hat, dass der Notariatsakt sofort vollstreckbar sein soll.