1 Ob 198/18a; OGH; 15. März 2019
Keine Amtshaftung bei ungesicherter Kreditvergabe: Eine Bank gab einen Kredit, ohne sich eine Hypothek sichern zu lassen, im Vertrauen darauf, dass laut Grundbuch die Liegenschaft unbelastet sei. Tatsächlich war ein Veräußerungs- und Belastungsverbot nicht eingetragen worden. Später wurde dieser Fehler korrigiert, das Verbot nachgetragen und die Liegenschaft konnte nicht verwertet werden. Die Bank klagte den Staat auf Schadenersatz. Der OGH wies die Klage ab: § 104 Abs 3 GBG schützt nur Bücherberechtigte, nicht bloß auf das Grundbuch Vertrauende. Die fehlerhafte Grundbuchführung ist zwar ursächlich, aber es fehlt der Rechtswidrigkeitszusammenhang. Wer ohne sich durch Einverleibung abzusichern vertraut, trägt selbst das Risiko. Die Klage wurde daher mangels Schutzwirkung des Grundbuchs für die Bank abgewiesen.