7 Ersichtlichmachung der Aufteilung der Aufwendungen § 32 WEG 2002
Ersichtlichmachung aufgrund eines Vertrages
§ 32 WEG 2002 macht die Abrechnung der Aufwendungen für die Liegenschaft vom Verhältnis der Miteigentumsanteile abhängig. Besteht zumindest ein vor der Wohnungseigentumsbegründung abgeschlossenes Hauptmiet- oder Nutzungsverhältnis auch nach diesem Zeitpunkt weiter, sind, soweit nicht anders rechtswirksam vereinbart, nur die Beträge zur Rücklage sowie die Kosten für die Erhaltung und Verbesserung von den Miteigentümern nach dem Verhältnis ihrer Anteile zum Zeitpunkt des Endes der Abrechnungsperiode zu tragen, die übrigen Aufwendungen für die Liegenschaft jedoch nach dem Aufteilungsschlüssel, der für das vor Wohnungseigentumsbegründung eingegangene Hauptmiet- oder Nutzungsverhältnis maßgeblich ist.