8 Einzige Beschlussausfertigung
Technik der einzigen Beschlussausfertigung
Vom Rangordnungsbeschluss darf nur eine Ausfertigung erteilt werden. Die Ausfertigung ist mit der Bestätigung der vollzogenen Anmerkung zu versehen (§ 54 GBG). Die Vorschrift des § 54 GBG 1955, der zufolge vom Rangordnungsbeschluss nur eine Ausfertigung erstellt werden darf, stellt sicher, dass nur derjenige den angemerkten Rang ausnützen kann, der sich im körperlichen Besitz der Beschlussausfertigung befindet (vgl Mahrer in Kodek, Grundbuchsrecht § 54 GBG Rz 1). Es muss daher gewährleistet sein, dass die dem Gericht vorgelegte Beschlussausfertigung auf ihre Authentizität überprüft werden kann. Eine solche Prüfung ist nur dann möglich, wenn die Ausfertigung die Unterschrift der Gerichtskanzlei und den Beglaubigungsvermerk iSd § 79 Abs 1 erster Satz GOG enthält. Die Ausnahme vom Unterschriftserfordernis im letzten Satz der genannten Bestimmung für Beschlussausfertigungen, die „mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden“, kann daher nicht für Rangordnungsbeschlüsse gelten. Gem § 1 Abs 5 ERV ist der Beschluss, mit dem eine Anmerkung der Rangordnung bewilligt wird, von der elektronischen Zustellung ausgenommen. Der § 54 GBG nF ordnet an, dass für die Ausfertigung des Rangordnungsbeschlusses § 79 GOG letzter Satz nicht gilt. Demgemäß kann auch nur ein Schriftenempfänger im Antrag nominiert werden (zur Kanzleigemeinschaft von Rechtsanwälten vgl AnwBl 1987, 478 = NZ 1987, 163). Schriftenempfänger kann und wird in der Regel auch eine vom Antragsteller verschiedene Person sein (NZ 1958, 121 = EvBl 1958, 336). Rangordnungsbeschlüsse sind an sich nicht Gegenstand der Exekution und der Verwertung (JBl 1932, 19). Bei Verlust des Originales kann keine Zweitausfertigung ausgestellt werden (5 Ob 56/05d = RPflSlG 2920).