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Ludwig Bittner - Kurt Lehner - Peter Höftberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.3 Publizitätsprinzip

Der in den §§ 432 und 451 ABGB normierte Eintragungsgrundsatz besagt, dass Hypotheken an verbücherten Liegenschaften und Rechten durch Eintragung im Grundbuch entstehen. Das aus den §§ 469 ABGB und 63 GBG abgeleitete materielle, positive Publizitätsprinzip besagt vereinfacht, dass das, was im Grundbuch eintragen ist, gegenüber dem gutgläubigen Erwerber Gültigkeit hat. Das materielle Publizitätsprinzip zeigt sich aber auch von einer negativen Seite, die aus den §§ 1500 ABGB und 71 GBG gefolgert wird. Es schützt das Vertrauen des gutgläubigen bücherlichen Erwerbers auf die Vollständigkeit des Grundbuches. Für die Hypothek bedeutet das, dass der einverleibte Pfandgläubiger gegen den Löschungsanspruch des außerbücherlichen Erwerbers nicht nur dann geschützt ist, wenn er im Vertrauen auf den Buchstand gehandelt hat, sondern auch in dem Fall, dass er von der Einräumung außerbücherlicher Rechte an einen Dritten Kenntnis hatte, und jedenfalls dann, wenn er nicht im arglistigen Zusammenwirken mit dem Vertragspartner bewusst zum Nachteil des Erwerbers gehandelt hat (SZ 49/145 = 8 Ob 547/76). Der redliche Gläubiger erwirbt die Hypothek zufolge des Vertrauensschutzes des Grundbuches auch dann wirksam, wenn die Einverleibung des Eigentümer ungültig ist (SZ 59/75 unter Berufung auf Ehrenzweig Sachenrecht² 430). Der OGH schwächt jedoch diesen Rechtsstandpunkt in SZ 61/222 = 5 Ob 75/88 insofern wiederum ab, als er dem Erwerber einer Hypothek die Pflicht auferlegt, bei Verdacht des Nichtbestandes der gesicherten Forderung in die Urkundensammlung Einsicht zu nehmen und weitere Erkundigungen einzuholen. Wenn bei dem in das Hauptbuch Einsicht nehmenden der Verdacht erweckt wird, dass das Hauptbuch und die Urkundensammlung nicht übereinstimmen, so wie in jenen Fällen, in denen die Einsicht in die Urkundensammlung als „verkehrsüblich“ angesehen werden kann, legt der OGH die Verpflichtung zur Einsichtnahme auf (SZ 28/68 = 1 Ob 47/55; Klang in Klang² II 338). In die Pfandbestellungsurkunde ist einzusehen, wenn die Eintragung der Verzinsung im Hauptbuch nicht eindeutig ist (JBl 1989,390).

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