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Neu Dokument-ID: 324172

Ludwig Bittner - Kurt Lehner - Alfred Michael Wolf | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.3.2 Gesamthandeigentum

Dieses unterscheidet sich vom schlichten Miteigentum dadurch, dass keiner der Gesamthandeigentümer über seinen Anteil allein verfügen darf. Es müssen alle Beteiligten jeweils gemeinschaftlich handeln. In der österreichischen Rechtsordnung begegnet uns das Gesamthandeigentum iwS (bloß dinglich gebundenes Miteigentum) in der ehelichen Gütergemeinschaft, im Ehegattenwohnungseigentum, im sog unabtrennbaren Anteilsrecht sowie in der Rechtsform der Agrargemeinschaften. Das Gesamthandeigentum ieS (Sondervermögen einer gesamthandschaftlich organisierten Gemeinschaft) begegnet uns in den dem gemeinsamen Zweck gewidmeten Eigentum der Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft (OG, KG).

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