1.6.5 Berichtigung des Grundbuches
§ 136 GBG handelt von der Berichtigung des Grundbuches auf Ansuchen. Wenn das Grundbuch nicht die wirkliche Rechtslage wiedergibt und soferne die Unrichtigkeit offenkundig oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen ist, oder soweit der Nachweis durch die Erklärung eines Beteiligten erbracht werden kann, genügt für das vereinfachte Verfahren der Grundbuchsberichtigung eine gerichtlich oder notariell beglaubigte Privaturkunde. Die Berichtigung des Grundbuches kommt infrage, wenn der Vermögensübergang im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erfolgt. In diesem Fall hat die Eintragung im Grundbuch bloß deklarative Bedeutung, wenn der Rechtsvorgang außerbücherlich zwar schon eingetreten ist, grundbücherlich aber noch nicht durchgeführt wurde. Der außerbücherliche Eigentumserwerb in Fällen der Gesamtrechtsnachfolge führt daher zur einer vorübergehenden Diskrepanz zwischen dem formalen Grundbuchsstand und den materiellen Eigentumsverhältnissen (Rechberger/Bittner, Grundbuchsrecht [1999] Rz 311). Nach Hofmeister, Die Grundsätze des Liegenschaftserwerbes (1977) 328 f bedarf es im vereinfachten Verfahren nach § 136 GBG keiner Aufsandungserklärung, da diese eine materielle Rechtsänderungsvoraussetzung darstellt und nur in Einverleibungsfällen von Bedeutung ist. Bücherliche Rechte können im Wege einer Grundbuchsberichtigung nur dann eingetragen werden, wenn sie tatsächlich auch ohne Eintragung im Grundbuch rechtswirksam bestehen. Für den Bereich der gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolgen sei auf die grundliegende Arbeit von Jud, Unternehmensrechtliche Vorgänge und ihr Niederschlag im Grundbuch, in Aktuelle Probleme des Grundbuchsrechtes (1984) 100 ff verwiesen. In den Fällen der außerbücherlichen Rechtsänderungen, die eine Durchbrechung des Eintragungsgrundsatzes bedeuten, ist die Berichtigung des Grundbuches nicht im Wege einer Anmerkung vorzunehmen sondern durch Einverleibung oder Vormerkung. Die Funktion der Anmerkung erschöpft sich nämlich darin, das Vertrauen in den aufrechten Buchstand zu schwächen. Da die Grundbuchsberichtigung eine vereinfachte Form der Einverleibung ist, bedarf es der Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung oder Selbstberechnungserklärung. Überdies sind die Vorschriften der Landesgrundverkehrsgesetze zu beachten (dazu ausführlich Bittner, Umgründungen und Grundbuch in FS Weißmann 57 ff). Schließlich ist hervorzuheben, dass trotz Durchbrechung des Eintragungsgrundsatzes der außerbücherlich Berechtigte eine grundbücherliche Rechtsposition erst durch Einverleibung oder Vormerkung erlangt (Hofmeiser, NZ 1989, 349).