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Dokument-ID: 374986
3.4.3 Vorschriften des Liegenschaftsteilungsgesetzes
Bagatellfälle
Die Lösung aller Rechtsfragen und Prüfungsergebnisse von Bewilligungsverfahren anlässlich der Grundstücksteilung ist Sache des Grundbuchsgerichtes. In zwei einfachen Fällen hat der Gesetzgeber den Vermessungsämtern jedoch die Prüfung des Vorhandenseins eines tauglichen Erwerbstitels und die Antragstellung beim Grundbuchsgericht (durch Erstattung eines Anmeldungsbogens) den Vermessungsämtern überlassen, woran sich das Grundbuchsverfahren knüpft.