6 Antragslegitimation
Bücherlicher Eigentümer
Zunächst ist der bücherliche Eigentümer antragslegitimiert, zumal gem § 21 GBG Eintragungen nur wieder dem zulässig sind, der zur Zeit des Ansuchens als Eigentümer der Liegenschaft oder des Rechtes, in Ansehung der die Eintragung erfolgen soll, im Grundbuch erscheint oder doch gleichzeitig als solcher einverleibt oder vorgemerkt wird. Konsequent lehnt die Rechtsprechung daher die Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 22 GBG auf Rangordnungsanmerkungsgesuche ab, soweit es sich um Einzelrechtsnachfolger handelt (NZ 1994, 194, zum Ersteher in der freiwilligen Feilbietung). Hier wäre der Rangordnungsbeschluss durch den bücherlichen Eigentümer, den Rechtsvorgänger des noch nicht intabulierten Erwerbers zu erwirken. Hingegen ist die Antragslegitimation der durch die erbantrittserklärten Erben vertretenen Verlassenschaft zu bejahen, auch die Antragstellung durch den Verlassenschaftskurator mit abhandlungsgerichtlicher Genehmigung (NZ 1986, 292, mit Glosse von Hofmeister). Die durch die erbantrittserklärten Erben vertretene Verlassenschaft bedarf für das Rangordnungsgesuch keiner abhandlungsgerichtlichen Genehmigung, lediglich das Zeugnis des Gerichtskommissärs über die Vertretungsbefugnis gem § 172 AußStrG 2005 ist vorzulegen (5 Ob 95/08v = NZ 2009/29, 5 Ob 108/08f = NZ 2009/726).