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Neu Dokument-ID: 375348

Ludwig Bittner - Kurt Lehner - Ursula Longitsch - Tanja Stangl-Fraberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

2 Bedeutung für den Urkundenverfasser

Rangsicherung

Zunächst bezweckt die Anmerkung der Rangordnung, einer grundbücherlichen Einverleibung oder Vormerkung einen besseren Rang zu geben, als diesen Eintragungen nach den allgemeinen Regeln des Grundbuchsrechtes zukäme (Demelius, Anmerkung der Rangordnung, 1). Nach heutigem Verständnis wird durch die Anmerkung der Rangordnung die Erfüllung eines schuldrechtlichen Rechtsgeschäftes durch Bucheintrag im bedungenen Eigentums- und Lastenstand besichert, zumal die Zeitphase zwischen Vertragsabschluss und Möglichkeit des Bucheintrages durch diverse verwaltungsbehördliche Genehmigungserfordernisse, aber auch andere Aspekte, wie Ausarbeitung von Treuhandunterlagen für die Finanzierung des Kaufpreises nach Vertragsabschluss, Vorlage eines Energieausweises, Abfuhr der Immobilienertragssteuer, etc immer länger werden. Die Bedeutung des Rechtsinstitutes gründet sich auch auf die Tatsache, dass die Rechtsprechung nach wie vor die Vormerkung bedingter und betagter Rechte ablehnt (SZ 66/181), womit die Zeitphase zwischen Vertragsabschluss und Rechtskraft der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung allein durch Anmerkung der Rangordnung besichert werden kann.

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