© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 375932

Ludwig Bittner - Kurt Lehner - Peter Höftberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.8 Gutgläubiger Pfandrechtserwerb

Nach dem Gutglaubensprinzip wird derjenige geschützt, der im Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuches Rechtshandlungen vornimmt. Dieser Grundsatz bezieht sich auf alle dinglichen Rechte. Gestützt wird das Vertrauen Gutgläubiger darauf, dass die Eintragungen im Grundbuch richtig und vollständig sind. Nach SZ 55/191 = 1 Ob 822/82 ist die Interessenlage beim Pfanderwerb eine andere als beim Eigentumserwerb. Zwischen dem Pfandrechtserwerb und dem Eigentumserwerb bestünden nach Ansicht des OGH grundlegende Unterschiede auch insofern, als es praktisch niemals vorkomme, dass Liegenschaften bloß nach dem Buchstand veräußert würden, ohne dass der Erwerber sich um die tatsächlichen Verhältnisse kümmere. Von einem ordentlichen Käufer sei daher zu verlangen, dass er sich sein Objekt auch anschaue. Die Beziehungen des Pfanderwerbers zur Pfandsache seien hingegen wesentlich weniger eng. Der Hypothekar habe nur ein Liquidationsinteresse an der Liegenschaft. Regelmäßig werde ihn nur interessieren, ob er den investierten Wert aus der Liegenschaft herausbekomme. Die dazu nötigen Daten werden ihm häufig der Grundbuchsauszug und der Grundbesitzbogen liefern.

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Kommentar Grundbuchsrecht in unserem Shop! Zum Shop