1.2.2 Erwerbsart (Modus)
Die Erwerbsart ist ein äußerlich wahrnehmbarer Vorgang, der den Erwerb des dinglichen Rechtes herbeiführt. Nach § 425 ABGB setzt der derivative Rechtserwerb die Übergabe der Sache voraus. § 431 ABGB verlangt zur Übertragung des Eigentums unbeweglicher Sachen die Eintragung des Erwerbungsgeschäftes in das Grundbuch. Dieser Grundsatz gilt für alle dinglichen Rechte, für das Eigentumsrecht ebenso wie für das Pfandrecht § 451 ABGB, für die Dienstbarkeiten § 481 ABGB und für das Baurecht § 5 BauRG. Zur Übertragung des Eigentums an nicht verbücherten Liegenschaften sowie an Superädifikaten (Bauwerke auf fremdem Grund, die in der Absicht aufgeführt sind, dass sie nicht stets darauf bleiben sollen) sehen die §§ 434 und 435 ABGB die Urkundenhinterlegung vor. Diese Vorschriften werden durch § 4 GBG ergänzt.