2.7.14 Kirchen und Religionsgesellschaften
Allgemeines – röm.-kath. Kirche
Staatliche Beschränkungen für Rechtsgeschäfte bestehen nicht, hinsichtlich der befugten Organe ist zu unterscheiden. Bei der römisch-katholischen Kirche ist nach den Bestimmungen des Konkordates 1934 die Veräußerung und Belastung von Kirchenvermögen an die Zustimmung der zuständigen Kirchenbehörden oder Ordensoberen gebunden. Bei intabulationspflichtigen Rechtsgeschäften ist die Beisetzung der so genannten Ordinariatsklausel auf der Urkunde erforderlich, dass gegen die bücherlich einzutragende Berechtigung oder Verpflichtung kirchlicherseits kein Anstand obwaltet und die Zeichnungsberechtigung der Vertreter der kirchlichen Rechtsobjekte bestätigt. Die Ordinariatsklausel bedarf keiner weiteren Beglaubigung, wenn sie mit dem bischöflichen Amtssiegel versehen ist, sie ersetzt jedoch nicht die Beglaubigung der Unterschriften der Organe nach § 31 Abs 1 GBG.