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Dokument-ID: 377624
2.7.13 Sozialversicherungsträger
Nahezu alle Sozialversicherungsträger benötigen für Veränderungen im Bestand von Liegenschaften, insbesondere Erwerb und Belastung oder Veräußerung die Zustimmung des Hauptverbandes und die Genehmigung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, soweit es sich nicht um Bagatellfälle handelt (§ 447 ASVG ua)