1.1 Begriff und Inhalt
Dienstbarkeit (Servitut) ist ein beschränkt dingliches Nutzungsrecht einer Person an einer fremden Sache. Der jeweilige Eigentümer der belasteten Sache muss deren Benützung durch einen anderen dulden oder die Veränderung seiner Sache zugunsten eines anderen unterlassen. Als dingliches Recht bedarf die Dienstbarkeit zu ihrer Begründung eines Titels und einer Erwerbungsart (§§ 480 und 481 ABGB). Die nicht auf einem Privatrechtstitel, sondern aufgrund besonderer gesetzlicher Vorschriften beruhenden Befugnisse zur Benutzung fremder Sachen werden fälschlich als Legalservituten bezeichnet (zB gesetzliche Wegefreiheit im Wald, JBl 1996, 454; § 33 ForstG, § 111 Abs 4 WRG). Auf diese „Legalservituten“ sind die Servitutsgrundsätze nicht anwendbar. Sie entstehen nicht durch Einverleibung und wirken dennoch gegen jedermann, auch gegen den Ersteher im Zwangsversteigerungsverfahren. Die Ausübung dieser Rechte wird durch die Verwaltungsbehörde geschützt.