5.5.2 Bereinigung und Berichtigung des Grundbuchs
Fehler bei der Eintragung
Das Grundbuch kann schon ursprünglich unrichtig sein, wenn bei der Eintragung ein Fehler begangen wurde. So kann die Eintragung mit dem sie anordnenden Beschluss nicht übereinstimmen, es wurde etwas anderes eingetragen als angeordnet wurde (§ 104 GBG, JBl 1981, 96). Sind die Urkunde oder der Beschluss fehlerhaft, kann nicht von einer fehlerhaften Eintragung iSd § 104 GBG gesprochen werden (SZ 26/224, JBl 1981, 93, RPflSlg G 2608, 5 Ob 129/01h). Wird der Fehler bei der Eintragung begangen und noch während der Eintragung bemerkt, ist er unmittelbar zu berichtigen. Nach vollendeter Eintragung ist der Fehler nur im Auftrag des Grundbuchsrechtspflegers zu berichtigen. Vom Fall des Einvernehmens abgesehen, setzt eine Berichtigung iSd § 104 Abs 3 GBG voraus, dass der Vollzugsfehler, keine Rechtsfolgen nach sich gezogen hat oder aber ein nachträglicher Rechtserwerb vorliegt, bei dem der Vertrauensschutz nicht rechtsbegründend wirkt (5 Ob 78/13a), allenfalls sind die Beteiligten zu vernehmen, wenn eine Rechtsfolge zu befürchten ist. Die Einleitung des Verfahrens kann bücherlich angemerkt werden, womit ein Vertrauen auf die fehlerhafte Eintragung nicht mehr möglich ist. Erst nach Rechtskraft des über den wahrgenommenen Fehler ergangenen Beschlusses ist die Eintragung von Amts wegen zu löschen bzw zu berichtigen. Es ist daher ein neuer Beschluss erforderlich; da die Berichtigung ein Verfahren mit einer Einigung zwischen den Beteiligten voraussetzt (SZ 26/224, SZ 33/10, SZ 67/13, 5 Ob 236/08d, 5 Ob 128/10z), ist das Grundbuch mit Beschluss zu berichtigen und erst die Rechtskraft des Beschlusses macht eine Berichtigung möglich. Der ordentliche Rechtsweg ist allenfalls aber trotzdem zu beschreiten (vgl Rechberger/Bittner2, aaO,181 ff), zu vertauschten Tagebuchzahlen (vgl Rechberger/Bittner2, aaO, 182, Hoyer, ecolex 1993, 300). Fehler bei der Ersterfassung im umgestellten Grundbuch sind gem § 21 GUG auf Antrag oder von Amts wegen im Grundbuchsverfahren zu berichtigen, wobei die Berichtigung auch die Aufnahme fehlender Eintragungen umfasst. Die Berichtigung derartiger Umstellungsfehler ist allerdings nur mehr möglich, wenn durch die Berichtigung keine bücherlichen Rechte dritter Personen berührt werden, die aufgrund eines Rechtsgeschäftes nach Umstellung des Grundbuchs eingetragen wurden (vgl §§ 17, 21 GUG). Die elektronische Umschreibung der Daten des Grundbuches (Datenmigration) aufgrund der Grundbuchsnovelle 2008 hatte die Bedeutung des § 21 GUG wieder erhöht (Big Bang vom 07.05.2012).