5.1 Eintragungsgrundsatz
Eintragungszwang
Zur Rechtssicherheit im Liegenschaftsverkehr kann das Grundbuch nur beitragen, wenn die einzutragenden Rechte typisiert sind, ihre Dimension am Grundstück feststeht und schließlich von der Rechtsordnung ein direkter oder indirekter Zwang zur Eintragung ausgeübt wird. Nach dem österreichischen System, das im Grundbuchsverfahren grundsätzlich dem Antragsprinzip den Vorrang gibt, wird dieser Druck zur Eintragung indirekt ausgeübt, indem der Rechtserwerb vom Bucheintrag abhängig gemacht wird (vgl auch Register 4 Kapitel 1, 2, 3).