3 Beendigung des Baurechts
Die Beendigung des Baurechts ist durch Zeitablauf, Verzicht, Verwirkung wegen Bauzinsrückstand (§ 4 Abs 2), allenfalls Kündigung, Verjährung, Enteignung und Vereinigung denkbar, nicht aber bei Untergang des Bauwerks (Oberhammer in Kletecka/Rechberger/Zitta, aaO, Rz 56 ff). Die Rechtsprechung unterscheidet dabei zwischen unmittelbaren Erlöschungsgründen (Zeitablauf, Enteignung und Verjährung) und so genannten Löschungstiteln (Vereinigung, Verzicht, Verwirkung wegen Bauzinsverzuges), bei deren Eintritt das Baurecht bis zur Eintragung der Löschung aufrecht bleibt. Unmittelbar geht das Baurecht nur durch Ablauf der Zeit unter, da in diesem Fall die dinglich Berechtigten nicht schutzwürdig sind. Die Vereinigung der Person des Bauberechtigten und Liegenschaftseigentümers führt nur zum Entstehen eines Eigentümerbaurechts, erst der Verzicht ermöglicht den Antrag auf Löschung.