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Neu Dokument-ID: 377336

Ludwig Bittner - Kurt Lehner - Peter Höftberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.5 Die Rangordnung für die beabsichtigte Einräumung von Wohnungseigentum

Siehe auch Kap 3.3.1 in diesem Register (siehe auch Judikatur zu § 42 WEG: 5 Ob 166/03b, 5 Ob 292/03g).

Treuhänderbestellung

Ist auf einer Liegenschaft zumindest eine Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum eingetragen oder das Miteigentum an einem Anteil aufgrund eines Vertrages einverleibt, der Anspruch auf eine derartige Anmerkung ergibt (hier muss sie noch nicht eingetragen sein), ist auf Antrag des nach § 12 BTVG bestellten Treuhänders im Grundbuch die unbefristete Rangordnung für die beabsichtigte Einräumung von Wohnungseigentum anzumerken; in der Anmerkung ist der Treuhänder anzugeben. Die Antragstellung erfolgt also durch den Treuhänder, eine beglaubigte Bestätigung des Bauträgers oder ein Gerichtsbeschluss über die Treuhänderbestellung muss dem Grundbuchsgesuch angeschlossen werden. Wenn der Bauträger nicht Liegenschaftseigentümer ist, ist auch eine beglaubigte Zustimmungserklärung des Liegenschaftseigentümers vorzulegen. In der Zustimmungserklärung ist der Bauträger anzugeben. Die bereits vorhandene Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum oder Übertragung eines Miteigentumsanteiles soll Missbräuchen vorbeugen (vgl auch Call, wobl 1997, 9 f). Entgegen dem Gesetzeswortlaut wird auch eine Rangordnung für die beabsichtigte Einräumung von Wohnungseigentum dann anzumerken sein, wenn gleichzeitig eine Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum oder das Miteigentum an einem Anteil aufgrund eines Vertrages, der Anspruch auf eine derartige Anmerkung gibt, zur Eintragung beantragt wird. In der Praxis werden jedoch in unmittelbarer zeitlicher Aufeinanderfolge zwei Gesuche eingebracht, zunächst das Gesuch um Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum für die erste Wohnung und anschließend das Gesuch um Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Einräumung von Wohnungseigentum.

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