2.7.17 Gebietskörperschaften als Träger von Privatrechten
Rolle des § 867 ABGB
§ 867 ABGB verweist zur Gültigkeit eines Vertrages mit einer Gebietskörperschaft auf die öffentlich-rechtlichen Organisationsvorschriften, wobei zunächst die Vorfrage zu klären ist, ob ein Privatrechtsgeschäft oder ein Hoheitsakt vorliegt. Liegt ein Privatrechtsgeschäft vor, judiziert der OGH, dass derjenige, der mit einer juristischen Person öffentlichen Rechts einen Vertrag schließt, auch die für ihre Willensbildung geltenden öffentlich-rechtlichen Beschränkungen auch dann gegen sich gelten lassen muss, wenn er sie nicht gekannt hat (Apathy in Schwimann3, Rz 4 zu § 867 ABGB). Da die in den Organisationsvorschriften enthaltenen Handlungsbeschränkungen der zur Vertretung befugten Organe nach dieser Judikatur auch im Außenverhältnis wirksam sind, haben auch die Grundbuchsgerichte die diesbezüglichen Vorschriften zu beachten, wobei diese bei Bund und Ländern relativ einfach, bei den Gemeinden als Selbstverwaltungskörper jedoch äußerst kompliziert sind (vgl Wilhelm, NZ 2001, 149 ff).