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Dokument-ID: 481995
2 Vormerkung des Eigentumsrechtes
§§ 35 bis 50 GBG
§ 35 GBG
„§ 35. Wenn die beigebrachte Urkunde nicht alle in den §§ 31 bis 34 festgesetzten besonderen Erfordernisse zur Einverleibung, wohl aber die allgemeinen Erfordernisse (§§ 26, 27) zur grundbücherlichen Eintragung besitzt, kann aufgrund der Urkunde die Vormerkung (§ 8 Z 2) bewilligt werden.“