4.6.3 Forderungsbekleidete Eigentümerhypothek
Beerbt der Gläubiger den Realschuldner, der nicht zugleich Personalschuldner ist (oder umgekehrt), erwirbt der Gläubiger die Liegenschaft des Realschuldners und es besteht die persönliche Forderung weiter. Pfandrecht sowie Eigentum fallen in einer Person zusammen. Befriedigt der Realschuldner den Gläubiger, geht die Forderung mit der Hypothek auf ihn über (§ 1358 ABGB). In diesem Fall hat der Realschuldner eine persönliche Forderung, für die seine eigene Liegenschaft haftet (§ 470 Satz 2 ABGB) .