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Neu Dokument-ID: 375557

Ludwig Bittner - Kurt Lehner - Peter Höftberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.4.1 Allgemeines

Die Rangordnung einer Eintragung, daher auch die einer Hypothek, richtet sich nach dem Zeitpunkt, in dem die (Daten der) Eingabe beim Grundbuchsgericht (vollständig) eingelangt ist (sind) (§ 29 Abs 1 GBG iVm § 10 Abs 2 GUG). Bei elektronischem ERV-Verkehr wird dies durch einen automatischen Zeitstempel geregelt, sonst händisch durch die Einlaufstelle des Gerichtes. Über den Zeitpunkt des Anbringens elektronischer Eingaben bei Gericht gibt § 89d GOG Auskunft. Zu beachten ist die Gesetzesanordnung des § 18b GUG und zwar bei Einbringung von Anträgen betreffend Simultanhypotheken. Der Zustellzeitpunkt der gerichtlichen Erledigung auf elektronischem Wege wird durch § 89 Abs 2 GOG geregelt.

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