9.2.1 Untergang der Sache
Baurecht
Nach § 467 ABGB 1. Fall erlischt das Pfandrecht mit dem Untergang der Pfandsache. Für das Hypothekarrecht ist dabei an das Baurecht zu denken, wobei § 9 BauRG bestimmt, dass bei Erlöschen des Baurechtes durch Zeitablauf die Baurechtseinlage als gegenstandslos zu löschen ist und nur gesetzliche Pfand- und Vorzugsrechte, die auf dem Baurecht haften, auf das Grundstück übergehen. Andere Pfandrechte sind gegenstandslos geworden und mit der Baurechteinlage zu löschen (RPflSlgG 1285).