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Neu Dokument-ID: 375936

Ludwig Bittner - Kurt Lehner - Alfred Michael Wolf | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.3.9 Bestandsrecht

§ 9 GBG

„§ 9. Im Grundbuch können nur dingliche Rechte und Lasten, ferner das Wiederkaufs- und das Vorkaufsrecht (§§ 1070 und 1073 ABGB) sowie das Bestandrecht (§ 1095 ABGB) eingetragen werden.“

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