3.2 Wohnungseigentumsbegründung im Teilungsverfahren
Gem § 830 ABGB kann jeder Teilhaber einer Eigentumsgemeinschaft die Aufhebung der Gemeinschaft fordern, es sei denn zu Unzeit oder zum Nachteil der übrigen. Verschiedene Fälle des Missbrauchs der Teilungsklage (gezielter Ankauf eines kleinen Miteigentumsanteiles, anschließende Teilungsklage zum Erwerb der ganzen Liegenschaft in der Versteigerung) haben den Gesetzgeber bewogen, mit den nunmehrigen § 3 Abs 1 Z 3 WEG die Möglichkeit zu schaffen, Wohnungseigentum auch durch gerichtliche Entscheidungen in einem Verfahren zur Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft, in einem Teilungsprozess einzuräumen (vgl Dirnbacher WEG 2002, 77 ff).