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Dokument-ID: 376148
9.2.2 Verzicht (§ 467 ABGB 2. Fall und §§ 1444 ff ABGB)
Afterhypothek
Der Gläubiger eines Vertragspfandrechtes kann auf die weitere Geltendmachung verzichten, indem er zB eine verbücherungsfähige Löschungserklärung ausstellt. Besonderes gilt für die Afterhypothek. Nach Verständigung von einer Afterpfändung wirkt der Verzicht nicht gegen den Afterpfandgläubiger, sodass die Hypothek nur mit dem Vorbehalt nach § 51 GBG gelöscht werden kann.