Neu
Dokument-ID: 376200
9.3.2 Vormerkung der Löschung
Wird der Betrag einer Hypothekarschuld gemäß § 1425 ABGB gerichtlich hinterlegt, so kann aufgrund einer über den Erlag ausgestellten Amtsurkunde die Vormerkung der Löschung beantragt werden (§ 39 GBG). Zur Erwirkung der Vormerkung ist nur die Beibringung der Amtsurkunde über den gerichtlichen Erlag notwendig. Die Rechtsmäßigkeit des Erlages ist nicht zu prüfen (Dittrich/Angst/Auer Grundbuchsrecht4, E 1 zu § 39 GBG).