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Kurt Lehner - Ludwig Bittner - Peter Höftberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.5.2 Sachwalterschaft als „verschwindender Begriff“

Einleitend ist darauf zu verweisen, dass es den Begriff „Sachwalterschaft“ im österreichischen Rechtsleben nur mehr zeitlich begrenzt bis 30.06.2018 gegeben hat, da mit den umfangreichen Neuerungen des 2. ErwSchG BGBl I Nr 59/2017 ab 01.07.2018 ua auch der Begriff der Sachwalterschaft aus dem Vokabular der Gesetzessprache verschwindet. Statt dem Sachwalter wird es die Institution des gerichtlichen Erwachsenenvertreters geben. Im Übrigen darf auf die einleitenden Bemerkungenen zu obigem Kapitel 4.5.1 verwiesen werden.

Es entspricht der ständigen Judikatur des obersten Gerichtshofes, dass das Grundbuchsgericht die Verbücherung eines Vertrages sogar im Rang einer früheren Rangordnungsanmerkung gem § 94 Abs 1 Z 2 GBG nicht bewilligen darf, wenn sich Bedenken gegen die Verfügungsfähigkeit des Veräußerers im Zeitpunkt der Vertragserrichtung ergeben (EvBl 1980/17 = 5 Ob 20/79 ua). Dem Rechtsanwender ist insoweit ein gewisser Beurteilungsspielraum eingeräumt. Er betrifft insb die Zeit, die zwischen Vertragserrichtung und erstem Auftreten objektiver Anhaltspunkte für den gänzlichen oder teilweisen Verlust der Geschäftsfähigkeit liegen darf, um auf Bedenken gegen die Gültigkeit der zu verbüchernden Verfügung schließen zu können. Zu den neuen Grundsätzen des 2. ErwSchG, die die Autonomie der einzelnen betroffenen Person stärker als bisher beachten wollen siehe wieder oben Kap 4.5.1. Es werden sich insbesondere neue Überlegungen etwa für die Vertragsverfasser über den Umfang der Eigenkompetenz von betroffenen Personen ergeben. Für die Entscheidungen der Grundbuchsgerichte wird sich iZm der Frage der Handlungs-/Geschäftsfähigkeit der Anwendungsbereich des § 94 Abs 1 Z 2 GBG in 1. Linie auf die Ebene der gerichtlichen Erwachsenenvertretung beziehen, wo die Eintragungen im ÖZVV (aufbauend auf dem ebenfalls neu geordneten § 140h NO) von entscheidender Bedeutung sein werden. Aber auch sonst wird sich in der Praxis erst herausstellen, in wieweit die sonstigen konstitutiven Wirkungen der Eintragungen im ÖZVV für das Entscheidungsorgan im Grundbuchsverfahren von Bedeutung sein werden. Zumindest im Zweifel wird die Einsicht in das ÖZVV iZm mit den verschiedensten Fallgestaltungen der verschiedenen zeitlichen und inhaltlichen Vertretungsstufen bezüglich einer betroffenen Person notwendig sein. Von großer praktischer Bedeutung sind die in § 1503 ABGB idF des 2. ErwSchG zu entnehmenden Übergangsbestimmungen. Nun wurde auch bereits das Erwachsenenschutzanpassungsgesetz (ErwSchAG) beschlossen, mit dem es hauptsächlich – aber nicht nur – zu terminologischen Anpassungen in den verschiedenen Gesetzesmaterien gekommen ist.

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