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Dokument-ID: 376124
8.5.3 Exekutionsrechtliche Fragen
Originale von Notariatsakten werden im Rechtsverkehr durch Ausfertigungen ersetzt. Der Notar darf auch auszugsweise Ausfertigungen erteilen (§ 98 Abs 3 NO). Für den vollstreckbaren Notariatsakt gilt jedoch nach § 102 Abs 2 NO, dass diesem die Exekutionsfähigkeit nur zukommt, wenn eine vollständige Ausfertigung dem Exekutionsgericht vorgelegt wird. Beilagen (zB Vollmacht) dürfen hiebei nicht übergangen werden.