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Dokument-ID: 375922
4.6.2 Forderungsentkleidete Eigentümerhypothek
Wenn der Gläubiger den Personalschuldner beerbt (oder umgekehrt), so erlischt die Forderung und damit die Hypothek. Diese besteht aber formell solange weiter, bis sie gelöscht wird. Bis zu ihrer Löschung ist ein rechtsgeschäftlicher Erwerb möglich (§ 469 Satz 5 ABGB).