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Neu Dokument-ID: 375656

Ludwig Bittner - Kurt Lehner - Peter Höftberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.4.7 Bedingte Pfandrechtseintragung (§ 59 GBG)

Diese Bestimmung dient dem Schutz des neuen Pfandgläubigers vor einer Löschung oder mehrfachen Übertragung des Pfandrechtes durch den Liegenschaftseigentümer. Um den Rang auszunützen, kann der Eigentümer der Liegenschaft auch schon vor Löschung des alten Pfandrechtes ein neues im gleichen Rang und bis zur Höhe des alten mit der Beschränkung eintragen lassen, dass es rechtswirksam wird, wenn binnen einem Jahr nach der Bewilligung der Eintragung die Löschung des älteren Pfandrechtes einverleibt wird. § 59 Abs 2 GBG verlangt, dass der Eintritt dieser Bedingung im Grundbuch zugleich mit der Löschung des älteren Pfandrechtes anzumerken ist. Die zwischenzeitige Einleitung einer Realexekution ist ohne Einfluss auf den Rang des neuen Pfandrechtes. Der neue Gläubiger kann selbst die Grundbuchseintragung erwirken, hat aber keinen unmittelbaren Anspruch gegen den alten Gläubiger auf Ausstellung der Löschungsquittung (Petrasch in Rummel ABGB², § 469 Rz 10). Ist das ältere Pfandrecht eine Simultanhypothek, genügt die Entlassung der mit dem neuen Pfandrecht zu belastenden Liegenschaft aus der Simultanhaftung (Petrasch aaO, aM Feil aaO 274). Wird innerhalb der Jahresfrist nicht um die Löschung des älteren Pfandrechtes angesucht oder wird dessen Löschung nicht bewilligt, so erlischt das neue Pfandrecht. Es ist sodann von amtswegen zu löschen (§ 59 Abs 3 GBG).

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