Neu
Dokument-ID: 377453
3.1.3 Nachtragswohnungseigentum
Neue Festsetzung der Nutzwerte
Bei der Neufestsetzung der Nutzwerte besteht seit der Wohnrechtsnovelle 2006 sowohl die Zuständigkeit des Gerichts oder der Schlichtungsstelle einerseits als auch die Möglichkeit der Neufestsetzung der Nutzwerte durch einen Sachverständigen mit beglaubigter Zustimmung aller Wohnungseigentümer (§ 9 Abs 2 WEG 2002, § 9 Abs 6 WEG 2002 idF der WRN 2006).