5 Benützungsregelungen
Allgemeine Teile
Wohnungseigentum kann nur an selbstständigen Wohnungen oder sonstigen selbstständigen Räumlichkeiten einschließlich Zubehör bestehen. Die Rechte des Mit- und Wohnungseigentumes auf ausschließliche Nutzung und alleinige Verfügung erstrecken sich nur auf diese Teile der Liegenschaft. Die anderen Teile der Liegenschaft, die nicht im Wohnungseigentum oder dessen Zubehör stehen und der allgemeinen Benützung dienen und denen auch nicht der Zwang einer ausschließlichen Benutzung durch einen einzelnen Wohnungseigentümer entgegen steht, werden allgemeine Teile der Liegenschaft genannt (zB 5 Ob 97/09i).