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Neu Dokument-ID: 375385

Ludwig Bittner - Kurt Lehner - Ursula Longitsch - Tanja Stangl-Fraberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

5 Veräußerungsrangordnung – Verpfändungsrangordnung

Unterschiede im Wesen

Die Veräußerungsrangordnung ermöglicht neben der Eintragung des Rechtserwerbers im angemerkten Rang die Löschung von Zwischeneintragungen gem § 57 GBG. Die pfandrechtliche Rangordnung hingegen ermöglicht keine Löschung von Zwischeneintragungen, hingegen kann die Eintragung in der angemerkten Rangordnung auch hier wie bei der Veräußerungsrangordnung selbst dann, aber nicht nur dann, bewilligt werden, wenn die Liegenschaft nach dem Einschreiten um Anmerkung der Rangordnung einem Dritten übertragen oder (auch durch ein Belastungsverbot) belastet worden wäre (SZ 23/370). Eine bereits angemerkte Rangordnung hindert nicht die Eintragung weiterer Rangordnungen (5 Ob 132/13t, 16.7.2013), ihr Verhältnis zueinander richtet sich nach allgemeinen Regeln und ihrem bücherlichen Rang. Zum Erwirken einer weiteren Rangordnung muss ein rechtliches Interesse nicht nachgewiesen werden (NZ 2015/15). Die Anmerkung der Rangordnung bezweckt nur die vorläufige Absicherung eines bücherlichen Ranges, um später in diesem Rang die grundbücherliche Eintragung vornehmen zu können. Die Anmerkung gibt nur die Anwartschaft auf einen Rang, jedoch noch keinen Rang selbst darauf.

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