Neu
Dokument-ID: 375607
15 Beabsichtigte Abtretung oder Löschung einer Forderung
Die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Abtretung einer Forderung und für die beabsichtigte Löschung einer Forderung im Sinne des § 53 Abs 2 GBG sind weitgehend totes Recht. Sie ermöglichen es allerdings, vorbehaltlich nicht löschbarer Zwischeneintragungen vor allem bei Insolvenzrisiko des Gläubigers, eine Löschungsquittung oder Abtretungserklärung gegen Bezahlung der Löschungsvaluta oder Zessionsvaluta auszuhändigen.