1.6.2 Exkurs: Anerbenrecht
Im Fall der Einbeziehung eines Erbhofes in die Abhandlung wirkt die Verbücherungsanordnung nach § 10 Abs 4 und § 12 Abs 4 AnerbenG dahin, dass das Grundbuchsgericht seine Eintragung nicht nur nach dem Grundbuchsstand sondern nach konstitutiven Beschlüssen des Abhandlungsgerichtes durchzuführen hat. Für die Eigentumseinver-leibung des Anerben bildet der Zuweisungsbeschluss den Titel (SZ 55/150), während in einer Abhandlung ohne Erbenhof der Titel für den Eigentumserwerb in der gesetzlich angeordeten Rechtsfolge des Erben besteht, was in dem Einantwortungsbeschluss ausgedrückt wird. Beim Ausspruch über die Sicherstellung des Abfindungsanspruches gegen den Anerben kommt der Verbücherungsklausel rechtsgestaltende Wirkung zu. Für das zu verbüchende Pfandrecht hat das Abhandlungsgericht einen Titel zu schaffen. Die Verbücherungsklausel kann daher vom Anerben mit Rekurs bekämpft werden (JBl 1999, 124).