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Dokument-ID: 377325
2.3 Gesetzliche Regelung – Fälle der Vormerkung
Nach den Vorschriften des Grundbuchsgesetzes ist die Vormerkung in nachstehenden Fällen zulässig:
Vom Gesetz geregelte Fälle
- Wenn die beigebrachte Urkunde zwar die allgemeinen Erfordernisse (§§ 26 und 27) zur grundbücherlichen Eintragung, nicht jedoch die besonderen Erfordernisse der §§ 31 bis 34 aufweist (§ 35 GBG).
- Aufgrund gerichtlicher Erkenntnisse, durch die das dingliche Recht zwar unbedingt zugesprochen oder abgesprochen wird, die aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind (§ 38 lit a GBG).
- Aufgrund gerichtlicher Verfügungen, wodurch die Vormerkung als Exekution zur Sicherstellung bewilligt wird (§ 38 lit b GBG).
- Aufgrund des Einschreitens öffentlicher Behörden, wenn diese nach ihrem Wirkungskreis berufen sind, von Amts wegen die pfandweise Sicherstellung von Ansprüchen des Bundes oder eines Landes zu verfügen (§ 38 lit c GBG).
- Als Vormerkung zum Zweck der Löschung oder Übertragung der Forderung auf den Zahler in den Fällen der §§ 1422 bzw 1425 ABGB, jedoch nur nach gerichtlichem Erlag der Pfandsumme (§ 39 GBG).
- Als Vormerkung mangels Vorliegens der Unbedenklichkeitsbescheinigung oder Selbstbemessungserklärung (§ 35 GBG in Verbindung mit § 160 BAO).