Neu
Dokument-ID: 1178195
5 Ob 121/23i; OGH; 10. August 2023
Die unrichtige Benennung eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs ist nach ständiger Rechtsprechung unschädlich, wenn das Begehren deutlich erkennbar ist. In einem solchen Fall wird die Behandlung des Rechtsmittels in einer dem Gesetz entsprechenden Weise nicht gehindert. Bezeichnet der Rekurswerber sein Rechtsmittel als Rekurs, macht aber nur Einwände, die in einem Einspruch gem § 20 LiegTeilG möglich sind, ist sein Rechtsmittel als Einspruch zu behandeln.