3.4.1 Grundstücksvereinigung
Zuständigkeit
Zuständig zur Vereinigung von Grundstücken sind wie bei der Grundstücksteilung die Grundbuchsgerichte. Allerdings wird das Gericht im Gegensatz zur Grundstücksteilung, wo es grundsätzlich nur auf Antrag tätig wird, von Amts wegen tätig. Das Grundbuchsgericht hat von Amts wegen einen Anmeldungsbogen des Vermessungsamtes zu bearbeiten da die Antragsstellung für Grundstücksvereinigung beim Vermessungsamt erfolgt. Ausgenommen ist lediglich jener Fall, in dem die Grundstücksvereinigung im Zusammenhang mit einer Grundstücksteilung vorgenommen wird (vgl Kienast, aaO, 142 ff, 173 ff, §§ 13 f, 15 ff LiegTeilG idF der GB-Novelle 2008).