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Dokument-ID: 482046
Pfandrecht
§§ 13–18, 30, 36, 39, 51, 58–59, 105–117 GBG
§ 13 GBG
„§ 13. (1) Das Pfandrecht kann entweder auf einen ganzen Grundbuchskörper oder bei Miteigentum auf den Anteil eines jeden Miteigentümers, dagegen nicht auf einzelne Bestandteile eines Grundbuchskörpers oder auf einen Teil des einem Miteigentümer im Grundbuche zugeschriebenen Anteiles eingetragen werden.