1.6.4 Vollzug durch fremdes Gericht
Bis zum 31.12.2004 galt: War das Abhandlungsgericht hinsichtlich einzelner oder aller Liegenschaften nicht zugleich Grundbuchsgericht, so hatte es die zuständigen Grundbuchsgerichte um den Vollzug der Eintragungen zu ersuchen. Nach neuem Recht sind die Anträge bei dem jeweils örtlich zuständigen Grundbuchsgericht zu stellen. Dies bedeutet eine kostenmäßige Mehrbelastung durch die Eingabengebühr nach dem GGG. Nach früherem Recht fiel eine solche Gebühr nicht an, sie war durch die im Verlassenschaftsverfahren eingehobene Pauschalgebühr abgegolten. Die Verbücherung des Einantwortungsbeschlusses erfolgt nach den Grundlagen, die im Verlaufe der Abhandlung festgestellt wurden. Ändern sich diese Grundlagen nach der Einantwortung durch Vertrag oder Urteil, dann ist unter Vorlage, der die Änderungen enthaltenden Urkunden die Verbücherung beim Grundbuchsgericht zu beantragen (RPfSlG A 3175).