2.7.7 Denkmalschutz
Das Denkmalschutzgesetz, zuletzt geändert durch BGBl I 1999/170 (wirksam mit 1.1.2000) kennt zunächst Denkmale, die sich im alleinigen oder überwiegenden Eigentum des Bundes, eines Landes oder von anderen öffentlich rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Fonds sowie von gesetzlichen anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften einschließlich ihrer Einrichtungen befinden. Bei diesen gilt das öffentliche Interesse an ihrer Erhaltung solange gegeben, als das Bundesdenkmalamt nicht das Gegenteil festgestellt hat (Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung – § 2 Abs 1). Die freiwillige Veräußerung derartiger Denkmale ist ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamtes verboten. Werden derartige Denkmale ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamtes freiwillig veräußert, sodass daran zumindest zur Hälfte Eigentum von nicht den vorgenannten Personen entsteht, so unterliegen nach wie vor den vorzitierten Bestimmungen. Soweit die freiwillige Veräußerung durch Gesetz erfolgt, endet diese Fortdauer fünf Jahre nach erfolgtem Eigentumsübergang. Die Veräußerung aller anderen Denkmale unterliegt nur einer Anzeigepflicht (§ 6 Abs 4). Bei unbeweglichen Denkmalen endet diese gesetzliche Vermutung mit 31.12.2009. für derartige Denkmale besteht nunmehr auch die Möglichkeit der vorläufigen Unterschutzstellung durch Verordnung (§ 2a).