2.6 Einschreiterbefugnis
Allgemeine Regeln über Einschreiterbefugnis im GBG
Die Einschreiterbefugnis für die Vormerkung richtet sich nach allgemeinen Regeln. § 77 GBG enthält hiezu nur eine formelle Regelung über den Nachweis der Einschreiterbefugnis einerseits (Anwendung des § 30 Abs 2 ZPO genügt – siehe Feil, Grundbuchsgesetz3, Rz 5 zu § 77 GBG m.w.Nw.) und lässt für Eintragungen im Namen dessen, dem sie zum Vorteil gereichen, eine allgemeine Vollmacht (bzw die Berufung auf diese) zu. Geschieht die Eintragung zum Nachteil des Machtgebers, muss der Machthaber seine Bevollmächtigung durch eine besondere, zur Anbringung von Grundbuchsanträgen überhaupt berechtigende Vollmacht ausweisen (NZ 1933, 274, RpflSlgG 113, 1168), allenfalls sich im Rahmen des § 30 Abs 2 ZPO auf eine solche berufen (Petrasch, ÖJZ 1985, 260). Materiell ist nach nunmehr herrschender Meinung davon auszugehen, dass mangels einer allgemeinen Regelung der Antragslegitimation im Grundbuchsgesetz die allgemeinen Ordnungen des Außerstreitgesetzes gelten (Dittrich, ÖJZ 1953, 60, NZ 1996, 143). Es können daher sowohl der Käufer als auch der Verkäufer um Einverleibung oder Vormerkung des Eigentumsrechtes ansuchen (NZ 1996, 143). Von Interesse bei der Vormerkung können auch noch die Vorschriften der §§ 78 ff GBG sein. Wenn der, an den eine Liegenschaft oder ein bücherliches Recht außerbücherlich gelangt ist, darauf ein Recht, das Gegenstand der öffentlichen Bücher ist, einem anderen eingeräumt hat, kann Letzterer die Eintragung der Rechte seines Vormannes verlangen (§ 78 GBG). Dies muss auch für die Antragslegitimation des Pfandgläubigers, des Liegenschaftserwerbers, für dessen Vormerkung, aber auch für dessen spätere Rechtfertigung gelten.