1.2.3 Eintragungsgrundsatz
Allgemeines
Unter dem Eintragungsgrundsatz wird allgemein der Rechtssatz verstanden, dass dingliche Rechte an Gegenständen des Grundbuches, ohne Rücksicht auf den physischen Besitz, nur durch Eintragung im Grundbuch erworben werden können. Damit ist der Bucheintrag eines der Erfordernisse (uzw das formale Erfordernis) des Rechtserwerbes. Er ist der für den Rechtserwerb erforderliche Modus und tritt an die Stelle der bei beweglichen Sachen für den Rechtserwerb vorgesehenen Übergabe (Feil, GBG³ § 4 Rz 1). Die Rechtswirkungen der Eigentumseinverleibung treten nicht erst mit dem Vollzug der Eintragung im Hauptbuch ein, sondern im Falle der rechtskräftigen Bewilligung im Zeitpunkt des Einlangens des Grundbuchsgesuches. Das Eigentum an einer veräußerten Liegenschaft geht demnach grundsätzlich schon in diesem Zeitpunkt des Einlangens des später bewilligten und vollzogenen Grundbuchsgesuches auf den Erwerber über (SZ 58/117).