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Ludwig Bittner - Kurt Lehner - Peter Höftberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.1.1 Erstmalige Wohnungseigentumsbegründung

Wohnungseigentum – als Sonderform des Miteigentums – kann in Österreich gem § 3 WEG auf verschiedene Weise begründet werden. Die wichtigste Möglichkeit besteht in der Vereinbarung aller Miteigentümer einer Liegenschaft. Daneben gibt es die Wohnungseigentumsbegründung auf Grundlage einer gerichtliche Entscheidung über eine Klage nach § 43 WEG, einer gerichtlichen Entscheidung in einem Verfahren zur Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft und einer gerichtlichen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse (§§ 81 bis 98 EheG). An allgemeinen Teilen der Liegenschaft kann Wohnungseigentum nicht begründet werden. Mit der Grundbuchsnovelle 2012 wurde mit § 3 Abs 4 WEG eine neue Bestimmung eingeführt, die es ermöglicht, die zur Schaffung der für die Wohnungseigentumsbegründung erforderlichen Miteigentumsanteile (§ 2 Abs 9 WEG) notwendige Veränderung der bestehenden Miteigentumsanteile durch Berichtigung derselben in sinngemäßer Anwendung des § 136 Abs 1 GBG vorzunehmen. Damit wurde ein Erleichterungsmechanismus geschaffen, wie er schon durch die Bestimmung des § 10 Abs 3 WEG 2002 bestanden hatte. Voraussetzung hiefür ist, dass für jeden der künftigen Wohnungseigentümer (hier also die „erste Generation“ von Wohnungseigentümern) vor der Wohnungseigentumsbegründung entweder bereits das Miteigentum an einem Anteil der Liegenschaft einverleibt oder bereits die Anmerkung der Einräumung an einem Anteil eingetragen ist und außerdem alle Miteigentümer und Wohnungseigentumsbewerber sowie die Buchberechtigten (soweit sie im Range vor einer Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum eingetragen sind) dieser Miteigentumsveränderungsmaßnahme zustimmen . Soweit zugunsten eines Wohnungseigentumsbewerbers die Anmerkung der Einräumung des Wohnungseigentums eingetragen ist, ist die Berichtigung im Range dieser Zusage vorzunehmen. Bücherliche Rechte, die auf diesen Miteigentumsanteilen lasten, beziehen sich ohne weiteres auf die berichtigten Miteigentumsanteile. Die Verbücherung der nach dieser Bestimmung geänderten Miteigentumsanteile kann nicht separat beantragt werden, sondern hat uno actu mit der Begründung von Wohnungseigentum zu erfolgen.

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