2 Grundbuch und Urkundenhinterlegung beim Superädifikat
Das UHG 1974 enthält im 1. Abschnitt Vorschriften über nicht verbücherte Liegenschaften und Bauwerke und besitzt trotz seiner großen Regelungsdefizite große Bedeutung (Bittner in Kletecka/Rechberger/Zitta aaO,Rz 98 ff). Das UHG stellt für nicht verbücherte Liegenschaften und Bauwerke ein eigenes Verfahren zur Verfügung und regelt subsidiär, dass die Urkundenhinterlegung, soweit ihre Wirkungen nicht bereits in anderen Vorschriften geregelt sind, für die dingliche Wirkung der in § 1 Abs 1 Z 1 genannten Rechte und Lasten konstitutiv wirkt. Die Einreihung hingegen hat nur deklarative Wirkung, weshalb auch eine Verwechslung der beiden Begriffe im Grundbuchsantrag einen Abweisungsgrund darstellt (anders NZ 1992, 257 f mit Glosse von Hofmeister).