1.2.1 Rechtstitel
Unter Titel versteht die Lehre die Bezeichnung der schuldrechtlichen Geschäfte oder letztwilligen Verfügungen, die den unmittelbaren Eigentumswerb rechtfertigen (Koziol/Welser10 II 63). § 26 Abs 2 GBG verlangt, wenn es sich um den Erwerb oder die Umänderung eines dinglichen Rechtes handelt, dass die der Einverleibung oder Vormerkung zugrunde liegenden Urkunden einen gültigen Rechtsgrund zu enthalten haben. Darunter werden nicht nur die gängigen Vertragstypen wie Kauf-, Tausch-, Schenkungs- und Realteilungsvertrag (dieser stellt inhaltlich einen Tausch dar; ecolex 1991, 96) gezählt, sondern auch Verträge sui generis, wie der bäuerliche Übergabsvertrag, der häufig auch familienrechtliche Elemente enthält, jedoch keine Verträge zugunsten Dritter enthalten darf (siehe unten „Vertrag zugunsten Dritter“), weiters auch atypische Verträge wie Abbauvertrag und der ex nunc wirkende „Stornovertrag“ (NZ 1993, 178; RdW 1999, 474), wobei letzterer nach Ansicht des OGH wegen der den Parteien zustehenden Vertragsfreiheit einen gültigen Rechtsgrund für die sachenrechtliche Rückabwicklung bildet. Entscheidend ist nicht die Vertragsbezeichnung, vielmehr genügt es, dass aus den in der Grundbuchsurkunde angegebenen Sachverhaltsmerkmalen der zum Erwerb oder der Umänderung des Rechtes geeignete Grund eindeutig zu entnehmen ist, sodass der Bezeichnung des Vertragstypus keine entscheidende Bedeutung beigemessen wird (NZ 1979, 176).