9.4 Gutglaubensprinzip
Auf Grund des Gutglaubensprinzipes bleibt der Pfandgläubiger bei Hypotheken bis zur Löschung der Forderung zu bücherlichen Verfügungen berechtigt, sodass ein gutgläubiger Dritter durch Zession oder Afterverpfändung die (Festbetrags)Hypothek erwerben kann (SZ 46/72, 5 Ob 17/94). Bei der Höchstbetragshyothek ist kein gutgläubiger Erwerb möglich (Schwimann/Hinteregger ABGB² § 469, Rz 11). Auch für den exekutiven Erwerb besteht kein Gutglaubensschutz, da die Exekution sich auf das Vermögen des Schuldners zu beschränken hat. Demzufolge kann auf eine materiell erloschene, aber formell noch bestehende Hypothek durch Gläubiger des Hypothekars nicht Exekution geführt werden (SZ 1/36, siehe auch 5 Ob 164/99z). Wird eine solche Hypothek in eine Exekution des Pfandgläubigers einbezogen, so hat der Pfandeigentümer die Widerspruchsklage gemäß § 37 EO (Klang in Klang² II 524).