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Neu Dokument-ID: 783764

Judikatur | Entscheidung

5 Ob 186/14k; OGH; 16. Dezember 2014

GZ: 5 Ob 186/14k | Gericht: OGH vom 16.12.2014

Der Liegenschaftseigentümer (Bauträger) ist – vom Fall des § 42 Abs 4 WEG 2002 abgesehen – nicht zur Disposition nach § 42 Abs 1 WEG 2002 befugt. Die im Gesetz beschriebene Rechtsfolge einer auf § 42 Abs 1 WEG 2002 beruhenden Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Einräumung von Wohnungseigentum zeigt, dass diese der Sicherung der Rechte der (potentiellen) Wohnungseigentumsbewerber gegen den Bauträger dienen.

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